Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/10/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0020 5

Stammrechtssatz

Ein Bf, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, hat die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Beh wegen ihrer Unterlassung unbekannt geblieben sind.