Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/10/0003
GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0020 5
Ein Bf, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, hat die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Beh wegen ihrer Unterlassung unbekannt geblieben sind.