Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/10/0003

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist.