Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/10/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1317/64 E 16. Mai 1966 RS 4

Stammrechtssatz

Das Bestehen eines Bestandvertrages kann möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, dies bedeutet aber noch nicht, daß dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (Hinweis E 9.11.1964, 1653/63).