Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Geschäftszahl

90/09/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/09/0155 2

Stammrechtssatz

Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, vielmehr muß eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegen.