Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

90/09/0141

Rechtssatz

Ausf dazu, daß im Beschwerdefall der Besch einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, VStG hatte, weil sein tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (Hinweis E 14.1.1988, 86/08/0073), und auch die Folgen der Tat im Ergebnis unbedeutend gewesen sind.