Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

90/09/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0153 E 29. September 1989 VwSlg 13014 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH ermächtigt Paragraph 21, VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.