Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

90/09/0141

Rechtssatz

Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es geeignet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG) sicherzustellen, hat der Besch aber nicht unter Beweis gestellt, wenn er es insb unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchgeführt hat (Hinweis E 13.10.1988, 88/08/0201, 0202).