Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
90/09/0141
Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (Beschäftigung eines Ausländers für den weder eine Beschäftigungsbewilligung gem Paragraph 4, AuslBG erteilt noch ein Befreiungsschein gem Paragraph 15, AuslBG ausgestellt wurde) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AuslBG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.