Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

90/09/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/22 89/09/0147 7

Stammrechtssatz

Betriebliche Belange reichen in der Regel für eine Zustimmung zur in Aussicht genommenen Kündigung eines begünstigten Behinderten nicht aus, es sei denn, die Kündigung dieses begünstigten Behinderten ist unabdingbar, um nicht das Fortbestehen des Unternehmens konkret zu gefährden. Zwar dürfen die zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörden nicht die Zweckmäßigkeit einer unternehmerischen Entscheidung überprüfen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines behinderten Arbeitnehmers führt bzw bei Veränderung des Arbeitsplatzes die Einsatzfähigkeit des behinderten Arbeitnehmers für diese Arbeit nicht mehr zuläßt. Sie haben jedoch festzustellen, ob in dem Betrieb bzw dem Unternehmen, in dem der behinderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, noch andere Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig werden könnte.