Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

90/09/0139

Rechtssatz

Nicht im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes liegt es, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich gar nicht oder nur störend in die Organisation des Betriebes, dem sie angehören, eingliedern, vor allem aber, wenn sie den Betriebsfrieden stören

(Hinweis E 7.5.1956, 2247/55, VwSlg 4063 A/1956).