Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0110

Rechtssatz

Es liegt keine Verpflichtung zu einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung vor, wenn ein nicht im Dienst befindlicher Exekutivbeamter der Aufforderung seiner Kollegen, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, nicht nachkommt. Damit allein hat ein Beamter nicht ein Verhalten gesetzt, das das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert. Daher ist auch die erfolgte verwaltungsbehördliche Bestrafung eine Maßnahme, die den Unrechtsgehalt dieser Vorgangsweise so vollständig abdeckt, daß im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 von einer zusätzlichen disziplinären Verfolgung abzusehen ist.