Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
90/09/0101
GRS wie 81/02/0240 E 17. Juni 1983 RS 1
Unterläßt der Beschuldigte die ihm mögliche Stellung eines Beweisantrages im Hauptverfahren, so kann die Unterlassung einer Beweisaufnahme in dieser Richtung nicht als Wiederaufnahmegrund "ohne Verschulden der Partei" geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 2.6.1982, 81/03/0151)