Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Geschäftszahl

90/09/0089

Rechtssatz

Wurde die von der Strafbehörde erster Instanz an den Besch gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung innerhalb der (hier: gem Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist erlassen, so führt dies nach stRsp des VwGH zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist bzw nicht möglich ist, weil es nicht auf die Zustellung ankommt, sondern darauf, daß der behördliche Akt aus dem Bereich der Behörde herausgetreten ist (Hinweis E 26.6.1989, 88/12/0172).