Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0092 E 15. Dezember 1989 RS 6

(hier: Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB).

Stammrechtssatz

Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Vergehen der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 4;

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 1;

(RIS: abwh)