Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980).