Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1991

Geschäftszahl

90/09/0046

Rechtssatz

Für die Begründung eines Versorgungsanspruches ist nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt

(Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).