Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

90/09/0028

Rechtssatz

Bei der ein Gesamturteil (Gesamtwerturteil) darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber zunächst den Dienstbehörden (Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979) und in der Folge den unabhängigen Leistungsfeststellungskommissionen (Paragraph 87, Absatz 3, BDG 1979) anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung.