Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
90/09/0028
Solange von den zuständigen Bundesministern (hier: Bundesminister für Finanzen) - im Interesse der Gleichbehandlung wünschenswerte - Beurteilungsrichtlinien in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form noch nicht erlassen worden sind, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der im jeweiligen Ressort tätigen Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, daß das anzuwendende Beurteilungschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet (Hinweis E 10.10.1984, 82/09/0163).