Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Geschäftszahl

90/08/0224

Rechtssatz

Ob im Auseinanderfallen von Vertragsinhalt und praktischer Durchführung des Vertrages durch den Vertreter eine konkludente Vertragsänderung liegt, hängt davon ab, ob dem diesen kontrollierenden Gebietsrepäsentanten Dienstgeberfunktion (dh hier: auch die Berechtigung zur Vertragsgestaltung) zugekommen wäre und dieser das der Repräsentanten-Vereinbarung krass widersprechende Verhalten des Vertreters (hier: Nichteinhaltung der Arbeitszeit, Besuch der Wochenmeetings und Monatsmeetings nur fallweise nach eigenem Gutdünken, keine Unterwerfung unter den Dienstgeberwillen) stillschweigend geduldet hat. Aus diesem Verhalten könnte dann unter Umständen auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Dienstgebers geschlossen werden.