Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
90/08/0202
Der Umstand, daß die Löhne der vom Beitragsschuldner beschäftigten Dienstnehmer im Haftungszeitraum zur Gänze beglichen wurden, während die gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden Beitragsschulden unberichtigt geblieben sind, reicht jedenfalls zur Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens des Vertreters aus.