Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

90/08/0199

Rechtssatz

Die Beitragsfreiheit von Reisekostententschädigungen (Tagesgelder und Nächtigungsgelder) gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, ASVG kann dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn das hiefür erforderliche negative Tatbestandsmerkmal, nämlich das "Fehlen von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung", im Hinblick auf den im maßgeblichen Zeitraum anzuwendenden Kollektivvertrag (hier: für das Güterbeförderungsgewerbe) nicht vorlag (Hinweis: E 17.12.1991, 90/08/0225 und E 20.10.1992, 90/08/0185).