Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

90/08/0190

Rechtssatz

Paragraph 1152, ABGB, wonach ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, ist nur "im Zweifel", dh für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung bzw für Verträge mit unvollständiger Entgeltabrede anzuwenden. Wenn jedoch zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer eine entsprechende Entgeltvereinbarung besteht, vorausgesetzt, daß diese zufolge Lohnwuchers gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nicht sittenwidrig und somit nichtig ist, kommt Paragraph 1152, ABGB nicht zur Anwendung (hier hätte sich die belBeh mit dem Argument auseinandersetzen müssen, es sei nur deshalb ein niedriges Entgelt vereinbart worden, weil die Tätigkeit des Dienstnehmers zum Teil auch als "Hobby" sowie aus "Idealismus" ausgeübt werde).