Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
90/08/0190
GRS wie VwGH E 1990/12/18 89/08/0165 3
Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle vergleiche OHG WBl 1990, 272).