Verwaltungsgerichtshof
22.10.1991
90/08/0189
Unter "freiwilligen sozialen Zuwendungen" iSd beiden ersten Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG ("an die Gesamtheit" oder "an die Mehrzahl" der Dienstnehmer) sind nicht direkte Zuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer zu verstehen, sondern nur solche, deren Empfängerkreis durch Zugehörigkeit zum Betrieb oder zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt, (im Zeitpunkt ihrer Erbringung) aber nicht nach Zahl, Empfänger oder individueller Höhe bestimmt ist (Hinweis zu Paragraph 3, Ziffer 16, EStG 1988, E 12.6.1980, 2814,2817/77, VwSlg 10159 A/1980 und E 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985).