§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG setzt eine kausale Verknüpfung des Bezuges mit der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus (Hinweis: E 3.7.1986, 85/08/0201).Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG setzt eine kausale Verknüpfung des Bezuges mit der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus (Hinweis: E 3.7.1986, 85/08/0201).