Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Geschäftszahl

90/08/0189

Rechtssatz

Auch die Gegenleistung des Dienstgebers für den Verzicht des Dienstnehmers auf die aus einer betrieblichen Pensionszusage erwachsenen Anwartschaftsrechte ist Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Sie fällt weder unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, noch unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG.