Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
90/08/0185
GRS wie VwGH E 1991/12/17 90/08/0005 1
Von einem "Fehlen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung" iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, ASVG kann zwar nicht erst gesprochen werden, wenn (bezüglich der betroffenen Beschäftigungsverhältnisse) die Möglichkeit der Schaffung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung iSd Artikel eins, des ArbVG fehlt; vielmehr reicht das konkrete Fehlen solcher Normen aus; davon kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein Kollektivvertrag keine Bestimmung enthält, aufgrund derer die strittigen Entgeltteile zu zahlen wären.