Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Geschäftszahl

90/08/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0277 1

(hier: nur Sätze 3 und 4)

Stammrechtssatz

Eigene Mittel iSd Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind auch freiwillig oder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung geleistete Zahlungen Dritter (Hinweis E 8.5.1977, 86/08/0069). Dazu zählen auch Unterhaltsvorschüsse (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0291). Die Höhe dieser den Familienzuschlag ausschließenden eigenen Mittel wird im Paragraph 20, Absatz 2, AlVG jedoch nicht nach einem starren Maßstab bestimmt, sondern richtet sich nach dem zur Bestreitung des angewiesenen Lebensunterhaltes des Zuschlagsberechtigten notwendigen Aufwand. Es sind somit grundsätzlich die individuellen Verhältnisse des Zuschlagsberechtigten maßgebend, wobei allerdings - etwa iSd von der Rsp der ordentlichen Gerichte zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nach Paragraph 140, ABGB entwickelten Grundsätze -

als Orientierungshilfe allenfalls (wenn die Frage nach den individuellen Verhältnissen nicht zweifelsfrei lösbar ist) auf die Mindestpensionshöhe nach dem ASVG zurückgegriffen werden könnte (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0291).