Verwaltungsgerichtshof
28.05.1991
90/08/0166
Sind die Erhebungen der Unterbehörde hinsichtlich zu vermutender Mißverständnisse bei den Befragungen mangelhaft, so hat die Berufungsbehörde diese Mängel durch entsprechende ergänzende Mitteilungen zu beheben; eine Berücksichtigung der Mängel nur zu Lasten einer Verfahrenspartei, nicht aber zu ihren Gunsten, ist unzulässig.