Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0156

Rechtssatz

Für Lenker und Beifahrer von Kfz sind Zeiten der Arbeitsbereitschaft ebenfalls Arbeitszeit (Hinweis E 22.1.1991, 89/08/0279).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/08/0157