Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0156
Unter Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit der tatsächlichen, normalerweise zu verrichtenden Arbeit zu verstehen, sondern auch die Zeit, in der der Dienstgeber die Freizeit des Dienstnehmers für seine Zwecke in Anspruch nimmt (Hinweis OGH 14.5.1957, ArbSlg 6661).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/08/0157