Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0156

Rechtssatz

Ob der Versicherungsträger der Schätzung gem Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Daten anderer Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder Fremdvergleiche zugrunde legt, liegt in seinem Ermessen, dessen gesetzmäßige Handhabung durch den VwGH überprüft werden kann; hiebei ist maßgeblich, ob und welche (anderen) Unterlagen vom geprüften Dienstgeber sonst zur Verfügung gestellt worden sind und ob diese insoweit ausreichen, daß eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt, als die Heranziehung von Fremddaten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/08/0157