Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0156
Ob der Versicherungsträger der Schätzung gem Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Daten anderer Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber oder Fremdvergleiche zugrunde legt, liegt in seinem Ermessen, dessen gesetzmäßige Handhabung durch den VwGH überprüft werden kann; hiebei ist maßgeblich, ob und welche (anderen) Unterlagen vom geprüften Dienstgeber sonst zur Verfügung gestellt worden sind und ob diese insoweit ausreichen, daß eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt, als die Heranziehung von Fremddaten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/08/0157