Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0156

Rechtssatz

Wird ein Bescheid nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt, so ist die Rechtsmittelfrist dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist

(Hinweis E 13.2.1948, 479, 480/47, VwSlg 317 A/1947).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/08/0157