Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0156
Wird ein Bescheid nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt, so ist die Rechtsmittelfrist dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist
(Hinweis E 13.2.1948, 479, 480/47, VwSlg 317 A/1947).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/08/0157