Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0156
GRS wie VwGH E 1990/02/26 88/12/0074 1
Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/08/0157