Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0155

Rechtssatz

Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

setzt nicht voraus, daß eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; danach reicht eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn aus (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051).