Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

90/08/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 89/08/0178 2

Stammrechtssatz

Eine nur innerhalb enger Grenzen mögliche Befugnis, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen - im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin als Abwäscherin und Raumpflegerin in einem Gastlokal teilbeschäftigt - schließt die durch diese und während dieser Teilbeschäftigung gegebene Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit nicht aus (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).