Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0153
Betrifft die Rechtsrüge - berechtigterweise - nur einen Teil des Bescheides, über den getrennt (hier: zeitraumbezogener Abspruch über die Versicherungspflicht) abgesprochen werden könnte, so beschränkt dies den Umfang der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.