Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0153
Aufgrund von Paragraph 96, ABGB gelten, von Ausnahmen abgesehen, die für den Haushalt charakteristischen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens im Zweifel nicht als auf eigene Rechnung des einkommenslosen und den Haushalt führenden Ehegatten abgeschlossen; dieser wird vielmehr stellvertretend für den im Verdienst stehenden Ehegatten tätig. Unter solchen Umständen reicht die Annahme der Dienstgebereigenschaft iSd
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG des einen Ehegatten durch die Behörde aus.