Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0153

Rechtssatz

Eine mit Arbeiten im Haushalt, großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person ist im arbeitsbezogenen Verhalten nicht schon dadurch persönlich unabhängig, daß sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, die Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, dh, seinem Weisungsrecht und Kontrollrecht unterliegt (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).