Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0153
Die Einflußnahme des Dienstnehmers auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit kann seine persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn er in seinem arbeitsbezogenen Verhalten unabhängig ist (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).