Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0153
Die Behörde braucht sich mit dem Vorbringen der Partei nur insoweit auseinanderzusetzen, als dieses geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlagen oder die darauf gegründeten rechtlichen Erwägungen des bekämpften Bescheides zu erschüttern.