Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0153

Rechtssatz

Die Behörde braucht sich mit dem Vorbringen der Partei nur insoweit auseinanderzusetzen, als dieses geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlagen oder die darauf gegründeten rechtlichen Erwägungen des bekämpften Bescheides zu erschüttern.