Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0153
GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 1
Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist.