Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0153
Nach Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG hat auch die Rechtsmittelbehörde in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.