Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0153
Gleich, ob eine Beschäftigung aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder ohne solche ausgeübt wird, ist ihr Gesamtbild für die Frage der weitgehenden Ausschaltung (oder bloßen Beschränkung) der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten maßgeblich.