Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0153

Rechtssatz

Gleich, ob eine Beschäftigung aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder ohne solche ausgeübt wird, ist ihr Gesamtbild für die Frage der weitgehenden Ausschaltung (oder bloßen Beschränkung) der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten maßgeblich.