Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
90/08/0149
GRS wie 88/04/0349 B 24. Jänner 1989 RS 2
Die Üerwachungs- bzw. Organisationspflicht des Rechtsanwaltes hat sich in Ansehung seines Kanzleibetriebes im besonderen auf eine vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und somit auch auf die Unterfertigung ergänzend vorzulegender Beschwerdeausfertigungen zu richten (Hinweis auf B 25.2.1983, 83/04/0023).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163