Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/08/0136

Rechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist die Frage der Rechtmäßigkeit des zu berichtigenden Bescheides ohne Belang; der Berichtigung ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides weder hinderlich, noch die Rechtswidrigkeit förderlich.