Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/08/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 4

Stammrechtssatz

Die Berichtigung des Bescheides darf dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (Hinweis B 27.11.1948, 775/47, VwSlg 595 A/1948).