Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

90/08/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0153 1

Stammrechtssatz

Gleich, ob eine Beschäftigung aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder ohne solche ausgeübt wird, ist ihr Gesamtbild für die Frage der weitgehenden Ausschaltung (oder bloßen Beschränkung) der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten maßgeblich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/08/0146