Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ist die Frage der Verantwortung für den geschäftlichen Mißerfolg nicht von Bedeutung (Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die Frage der Verantwortung für den geschäftlichen Mißerfolg nicht von Bedeutung (Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).