Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0100

Rechtssatz

Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die Frage der Verantwortung für den geschäftlichen Mißerfolg nicht von Bedeutung (Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).