Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ist gleichgültig, ob ein Geschäftsführer von der Anklage der fahrlässigen Krida freigesprochen worden ist (Hinweis E 4.4.1990, 89/13/0212).Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist gleichgültig, ob ein Geschäftsführer von der Anklage der fahrlässigen Krida freigesprochen worden ist (Hinweis E 4.4.1990, 89/13/0212).